Ob Staubsaugen am Sonntag, lautstarke Fernsehabende oder nächtliches Musizieren – im Mehrparteienhaus treffen unterschiedliche Lebensgewohnheiten auf engem Raum aufeinander. Gerade beim Thema Lärm kann es schnell zu Spannungen kommen. Damit das Zusammenleben nicht zur Belastung wird, helfen klare gesetzliche Ruhezeiten und nachvollziehbare Regelungen, die Rechte und Pflichten aller Bewohnerinnen und Bewohner definieren.
In diesem Beitrag erfährst du, welche Vorgaben gelten, was als Ruhestörung zählt und wie du dich im Konfliktfall richtig verhältst.
Autor: Dennis Rudowski - 27.04.2025
Lärm ist mehr als nur störend – rechtlich gesehen handelt es sich um eine sogenannte Immission, also eine von außen einwirkende Belastung, die die Lebensqualität beeinträchtigen kann. Gerade in Mehrparteienhäusern, in denen viele Menschen auf engem Raum leben, spielt der Schutz vor Lärm eine zentrale Rolle.
Die gesetzliche Basis dafür liefern zwei wesentliche Vorschriften:
§ 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) definiert den grundlegenden Zweck des Gesetzes: Es soll Menschen, Tiere, Pflanzen sowie Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen – zu denen auch Lärm zählt.
§ 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ergänzt diese Regelung und stellt klar, dass Lärm auch dann geahndet werden kann, wenn er „ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder vermeidbaren Umfang“ verursacht wird und „die Allgemeinheit erheblich belästigt“.
Diese beiden Paragraphen bilden das rechtliche Fundament dafür, wie Lärm im Wohnumfeld zu bewerten ist – und wann aus alltäglichem Geräuschpegel eine ahndungswürdige Ruhestörung wird.
Auch wenn es auf Bundesebene keine einheitlichen gesetzlichen Ruhezeiten gibt, sind entsprechende Regelungen dennoch fester Bestandteil des Alltags in vielen Wohnanlagen. Sie ergeben sich häufig aus Hausordnungen, individuellen Mietverträgen oder kommunalen Vorschriften – und sind damit rechtlich verbindlich für alle Bewohner.
In der Praxis haben sich folgende Ruhezeiten etabliert:
In diesen Zeiträumen sind lärmintensive Tätigkeiten – etwa Bohren, Hämmern, lautes Musikhören oder Staubsaugen – grundsätzlich zu unterlassen oder zumindest stark einzuschränken. Dabei gilt das Prinzip der Zimmerlautstärke: Geräusche dürfen außerhalb der eigenen Wohnung kaum oder gar nicht mehr wahrnehmbar sein.
Rechtlich verankert ist die Möglichkeit solcher Regelungen unter anderem in § 15 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Dieser erlaubt es der Eigentümergemeinschaft, konkrete Bestimmungen zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums – inklusive Ruhezeiten – über die Hausordnung festzulegen. Diese gelten dann auch für Mieter, sofern sie Bestandteil des Mietvertrags sind oder im Rahmen des Hausrechts durchgesetzt werden.
Der Begriff Zimmerlautstärke spielt eine zentrale Rolle im Mietrecht und bei der Bewertung von Lärm im Wohnbereich – ist jedoch gesetzlich nicht exakt definiert. Dennoch hat sich durch die Rechtsprechung eine klare Auslegung etabliert: Geräusche innerhalb der eigenen Wohnung gelten dann als zumutbar, wenn sie in benachbarten Wohnungen kaum oder gar nicht mehr deutlich hörbar sind.
Konkret orientieren sich Gerichte dabei an folgenden Richtwerten:
Zum Vergleich: Flüstern liegt bei etwa 30 dB(A), leise Musik bei 40 dB(A). Wer also nachts mit offener Tür laut Musik hört oder eine Waschmaschine im Schleudergang laufen lässt, bewegt sich schnell außerhalb des zulässigen Rahmens.
Rechtlich wird diese Thematik durch § 906 Abs. 1 BGB geregelt. Dieser besagt, dass Einwirkungen – wie Lärm – dann nicht zu dulden sind, wenn sie die „Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen“. Wird also die sogenannte Zimmerlautstärke überschritten und die Nachbarn dadurch erheblich gestört, kann dies untersagt oder sogar abgemahnt werden.
Die Einhaltung der Zimmerlautstärke ist somit ein zentrales Kriterium für ein friedliches Miteinander – und eine wichtige juristische Orientierungshilfe in Streitfällen rund um Lärm.
Nicht jeder Lärm ist gleich unzulässig – vieles hängt von Tageszeit, Lautstärke und Dauer der Geräusche ab. Während gewisse Tätigkeiten im normalen Alltagsrahmen völlig in Ordnung sind, stoßen andere schnell an rechtliche Grenzen – vor allem während der gesetzlich oder vertraglich festgelegten Ruhezeiten.
Erlaubt (außerhalb der Ruhezeiten):
Nicht erlaubt (insbesondere während Ruhezeiten):
Ein zentraler Punkt in der Lärmdiskussion ist der Kinderlärm. Dieser ist rechtlich besonders geschützt – und zwar explizit durch § 22 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Dort heißt es:
„Geräusche, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen oder von Kindern hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung.“
Das bedeutet: Lärm durch Kinder – ob beim Spielen, Lachen oder Weinen – ist in der Regel hinzunehmen und kann nicht wie andere Geräuschquellen abgemahnt werden. Dieser Schutz dient dem Kindeswohl und der gesellschaftlichen Akzeptanz familiären Lebens.
Lärm im Wohnumfeld kann die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen – besonders, wenn er regelmäßig auftritt oder in Ruhezeiten stattfindet. Wichtig ist, besonnen zu reagieren und Schritt für Schritt vorzugehen. Nicht jeder Verstoß erfordert sofort rechtliche Maßnahmen, aber konsequentes Handeln kann helfen, die Situation zu klären und zu verbessern.
Diese Schritte haben sich in der Praxis bewährt:
Ein harmonisches Zusammenleben in Mehrfamilienhäusern funktioniert nur, wenn alle Beteiligten sich an gewisse Spielregeln halten. Ruhezeiten, Zimmerlautstärke und gegenseitige Rücksichtnahme sind dabei keine bloßen Empfehlungen – sie sind rechtlich verankert und dienen dem Schutz der Lebensqualität aller Bewohner.
Wer sich dauerhaft nicht daran hält, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen – von der Abmahnung über Unterlassungsverfügungen bis hin zu empfindlichen Bußgeldern. Umso wichtiger ist ein respektvoller Umgang miteinander, bei dem Verständnis und klare Kommunikation im Vordergrund stehen.
Denn am Ende profitieren alle davon: weniger Konflikte, mehr Lebensqualität – und ein friedliches Miteinander, das den Alltag angenehmer macht.
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