Gesetzliche Ruhezeiten: Regelungen & Ausnahmen im Überblick

Warum klare Regeln bei Lärm und Ruhezeiten im Mehrfamilienhaus wichtig sind

Ob Staubsaugen am Sonntag, lautstarke Fernsehabende oder nächtliches Musizieren – im Mehrparteienhaus treffen unterschiedliche Lebensgewohnheiten auf engem Raum aufeinander. Gerade beim Thema Lärm kann es schnell zu Spannungen kommen. Damit das Zusammenleben nicht zur Belastung wird, helfen klare gesetzliche Ruhezeiten und nachvollziehbare Regelungen, die Rechte und Pflichten aller Bewohnerinnen und Bewohner definieren

In diesem Beitrag erfährst du, welche Vorgaben gelten, was als Ruhestörung zählt und wie du dich im Konfliktfall richtig verhältst.

Autor: Dennis Rudowski - 27.04.2025

1. Gesetzliche Grundlagen: Schutz vor Lärm

Lärm ist mehr als nur störend – rechtlich gesehen handelt es sich um eine sogenannte Immission, also eine von außen einwirkende Belastung, die die Lebensqualität beeinträchtigen kann. Gerade in Mehrparteienhäusern, in denen viele Menschen auf engem Raum leben, spielt der Schutz vor Lärm eine zentrale Rolle.

Die gesetzliche Basis dafür liefern zwei wesentliche Vorschriften:

§ 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) definiert den grundlegenden Zweck des Gesetzes: Es soll Menschen, Tiere, Pflanzen sowie Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen – zu denen auch Lärm zählt.

§ 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ergänzt diese Regelung und stellt klar, dass Lärm auch dann geahndet werden kann, wenn er „ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder vermeidbaren Umfang“ verursacht wird und „die Allgemeinheit erheblich belästigt“.

Diese beiden Paragraphen bilden das rechtliche Fundament dafür, wie Lärm im Wohnumfeld zu bewerten ist – und wann aus alltäglichem Geräuschpegel eine ahndungswürdige Ruhestörung wird.

2. Ruhezeiten - gesetzlich und vertraglich geregelt

Auch wenn es auf Bundesebene keine einheitlichen gesetzlichen Ruhezeiten gibt, sind entsprechende Regelungen dennoch fester Bestandteil des Alltags in vielen Wohnanlagen. Sie ergeben sich häufig aus Hausordnungen, individuellen Mietverträgen oder kommunalen Vorschriften – und sind damit rechtlich verbindlich für alle Bewohner.

In der Praxis haben sich folgende Ruhezeiten etabliert:

  • Nachtruhe: täglich von 22:00 bis 6:00 Uhr
  • Mittagsruhe: meist zwischen 13:00 und 15:00 Uhr (regional unterschiedlich)
  • Sonn- und Feiertage: gelten oft als ganztägige Ruhezeiten

In diesen Zeiträumen sind lärmintensive Tätigkeiten – etwa Bohren, Hämmern, lautes Musikhören oder Staubsaugen – grundsätzlich zu unterlassen oder zumindest stark einzuschränken. Dabei gilt das Prinzip der Zimmerlautstärke: Geräusche dürfen außerhalb der eigenen Wohnung kaum oder gar nicht mehr wahrnehmbar sein.

Rechtlich verankert ist die Möglichkeit solcher Regelungen unter anderem in § 15 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Dieser erlaubt es der Eigentümergemeinschaft, konkrete Bestimmungen zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums – inklusive Ruhezeiten – über die Hausordnung festzulegen. Diese gelten dann auch für Mieter, sofern sie Bestandteil des Mietvertrags sind oder im Rahmen des Hausrechts durchgesetzt werden.

3. Zimmerlautstärke - was bedeutet das?

Der Begriff Zimmerlautstärke spielt eine zentrale Rolle im Mietrecht und bei der Bewertung von Lärm im Wohnbereich – ist jedoch gesetzlich nicht exakt definiert. Dennoch hat sich durch die Rechtsprechung eine klare Auslegung etabliert: Geräusche innerhalb der eigenen Wohnung gelten dann als zumutbar, wenn sie in benachbarten Wohnungen kaum oder gar nicht mehr deutlich hörbar sind.

Konkret orientieren sich Gerichte dabei an folgenden Richtwerten:

  • Tagsüber: maximal 30–40 Dezibel (dB(A)) außerhalb der eigenen Wohnung
  • Während der Nachtruhe: nur noch 25–30 dB(A)

Zum Vergleich: Flüstern liegt bei etwa 30 dB(A), leise Musik bei 40 dB(A). Wer also nachts mit offener Tür laut Musik hört oder eine Waschmaschine im Schleudergang laufen lässt, bewegt sich schnell außerhalb des zulässigen Rahmens.

Rechtlich wird diese Thematik durch § 906 Abs. 1 BGB geregelt. Dieser besagt, dass Einwirkungen – wie Lärm – dann nicht zu dulden sind, wenn sie die „Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen“. Wird also die sogenannte Zimmerlautstärke überschritten und die Nachbarn dadurch erheblich gestört, kann dies untersagt oder sogar abgemahnt werden.

Die Einhaltung der Zimmerlautstärke ist somit ein zentrales Kriterium für ein friedliches Miteinander – und eine wichtige juristische Orientierungshilfe in Streitfällen rund um Lärm.

4. Was ist erlaubt - was nicht? (Beispiele)

Nicht jeder Lärm ist gleich unzulässig – vieles hängt von Tageszeit, Lautstärke und Dauer der Geräusche ab. Während gewisse Tätigkeiten im normalen Alltagsrahmen völlig in Ordnung sind, stoßen andere schnell an rechtliche Grenzen – vor allem während der gesetzlich oder vertraglich festgelegten Ruhezeiten.

Erlaubt (außerhalb der Ruhezeiten):

  • Musikhören in moderater Lautstärke
  • Nutzung von Haushaltsgeräten wie Staubsauger oder Waschmaschine
  • Kinderlärm – dieser genießt einen besonderen Schutz (dazu gleich mehr)

Nicht erlaubt (insbesondere während Ruhezeiten):

  • Lautes Musizieren, etwa mit Schlagzeug oder E-Gitarre ohne Dämpfung
  • Partylärm oder lautes Feiern in der Wohnung oder auf dem Balkon
  • Heimwerken mit Bohrmaschine, Hammer oder ähnlichem Gerät
  • Türenschlagen, lautes Rufen oder Unterhaltungen im Treppenhaus

Ein zentraler Punkt in der Lärmdiskussion ist der Kinderlärm. Dieser ist rechtlich besonders geschützt – und zwar explizit durch § 22 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Dort heißt es:

„Geräusche, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen oder von Kindern hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung.“

Das bedeutet: Lärm durch Kinder – ob beim Spielen, Lachen oder Weinen – ist in der Regel hinzunehmen und kann nicht wie andere Geräuschquellen abgemahnt werden. Dieser Schutz dient dem Kindeswohl und der gesellschaftlichen Akzeptanz familiären Lebens.

5. Was tun bei Lärmbelästigung? 

Lärm im Wohnumfeld kann die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen – besonders, wenn er regelmäßig auftritt oder in Ruhezeiten stattfindet. Wichtig ist, besonnen zu reagieren und Schritt für Schritt vorzugehen. Nicht jeder Verstoß erfordert sofort rechtliche Maßnahmen, aber konsequentes Handeln kann helfen, die Situation zu klären und zu verbessern.

Diese Schritte haben sich in der Praxis bewährt:

  1. Das persönliche Gespräch suchen
    Oft hilft ein ruhiger, sachlicher Austausch mit dem Verursacher mehr als ein sofortiger Konflikt. Viele Lärmquellen entstehen unbeabsichtigt und lassen sich durch ein freundliches Gespräch schnell abstellen.
  2. Lärmprotokoll führen
    Kommt es wiederholt zu Lärmstörungen, ist es sinnvoll, ein Protokoll zu führen – mit Angaben zu Datum, Uhrzeit, Dauer und Art des Lärms. Das schafft eine objektive Grundlage für spätere Schritte.
  3. Vermieter oder Hausverwaltung informieren
    Führt das Gespräch zu keiner Verbesserung, sollten Sie den Vermieter oder die Hausverwaltung einschalten. Diese sind verpflichtet, für die Einhaltung der Hausordnung und der mietvertraglichen Pflichten zu sorgen.
  4. Behörden einschalten (bei gravierender oder anhaltender Störung)
    Bei massiven oder andauernden Störungen – insbesondere während gesetzlicher Ruhezeiten – können Sie sich an das Ordnungsamt oder bei akutem Anlass an die Polizei wenden. Diese haben die Befugnis, Maßnahmen anzuordnen oder Bußgelder zu verhängen.

6. Fazit

Ein harmonisches Zusammenleben in Mehrfamilienhäusern funktioniert nur, wenn alle Beteiligten sich an gewisse Spielregeln halten. Ruhezeiten, Zimmerlautstärke und gegenseitige Rücksichtnahme sind dabei keine bloßen Empfehlungen – sie sind rechtlich verankert und dienen dem Schutz der Lebensqualität aller Bewohner.

Wer sich dauerhaft nicht daran hält, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen – von der Abmahnung über Unterlassungsverfügungen bis hin zu empfindlichen Bußgeldern. Umso wichtiger ist ein respektvoller Umgang miteinander, bei dem Verständnis und klare Kommunikation im Vordergrund stehen.

Denn am Ende profitieren alle davon: weniger Konflikte, mehr Lebensqualität – und ein friedliches Miteinander, das den Alltag angenehmer macht.

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