Verwaltungsbeirat in der WEG: Aufgaben, Rechte und Pflichten

Der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nimmt eine vermittelnde Position zwischen Eigentümern und Hausverwaltung ein. Er unterstützt in der Regel bei der Vorbereitung von Eigentümerversammlungen, prüft Unterlagen wie die Jahresabrechnung und trägt zur Transparenz innerhalb der Gemeinschaft bei. Trotz dieser wichtigen Aufgaben besteht in vielen Fällen Unsicherheit über die genaue Funktion des Beirats. Unklar ist häufig, welche Befugnisse bestehen, welche Aufgaben verpflichtend sind und in welchem rechtlichen Rahmen sich das Ehrenamt bewegt.

Der folgende Beitrag bietet eine sachliche Übersicht über die Rolle des Verwaltungsbeirats. Von der gesetzlichen Grundlage über typische Aufgaben bis hin zu Rechten, Pflichten und praktischen Aspekten der Beiratstätigkeit.

Autor: Dennis Rudowski - 10.08.2025

1. Was ist ein Verwaltungsbeirat 

Der Verwaltungsbeirat ist ein in § 29 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) verankertes Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Er unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben und nimmt eine beratende sowie prüfende Funktion wahr.

In der Theorie besteht der Verwaltungsbeirat in der Regel aus drei Mitgliedern, nämlich einem Vorsitzenden und zwei weiteren Beisitzern. Diese werden durch Beschluss der Eigentümerversammlung gewählt, wobei die Bestellung eines Beirats gesetzlich nicht verpflichtend ist.

Das Amt wird ehrenamtlich ausgeübt. Eine Vergütung ist gesetzlich nicht vorgesehen, wenngleich die Eigentümerversammlung Aufwandsentschädigungen oder Kostenpauschalen beschließen kann. Die Tätigkeit des Beirats dient in erster Linie der Transparenz und der Stärkung der internen Kontrolle innerhalb der Eigentümergemeinschaft.

2. Aufgaben des Beirats

Der Verwaltungsbeirat nimmt in der Wohnungseigentümergemeinschaft eine zentrale unterstützende, überwachende und vermittelnde Funktion wahr. Er steht der Hausverwaltung beratend zur Seite, kontrolliert deren Arbeit und sorgt für einen transparenten Informationsfluss innerhalb der Gemeinschaft.

Konkrete Aufgaben des Verwaltungsbeirats:

Unterstützung des Verwalters

  • Mitwirkung bei der Vorbereitung von Eigentümerversammlungen und deren Tagesordnung
  • Beratung bei Instandhaltungsmaßnahmen und Kostenvoranschlägen
  • Überwachung der Einhaltung der Hausordnung und Kontrolle der Dienstleister (z. B. Handwerker)

Überwachung der Verwaltung

  • Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwaltung durch den Verwalter
  • Prüfung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung
  • Kontrolle der Rechnungslegung und von Kostenvoranschlägen

Kommunikation und Vermittlung

  • Sprachrohr zwischen Eigentümern und Verwalter
  • Information der Eigentümer über wichtige Angelegenheiten

Sonderaufgaben

  • Einberufung einer Eigentümerversammlung, wenn der Verwalter dies pflichtwidrig unterlässt (§ 24 Abs. 3 WEG)
  • Unterzeichnung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung (§ 24 Abs. 6 WEG)
  • Forderung von Einsicht in Abrechnungsunterlagen beim Verwalter

3. Rechte und Pflichten

Der Verwaltungsbeirat verfügt über bestimmte Rechte, die seine Funktion als Kontroll- und Unterstützungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft absichern. Dazu gehört insbesondere das Recht auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen, um die Arbeit der Verwaltung nachvollziehen und prüfen zu können. Darüber hinaus ist die Verwaltung verpflichtet, den Beirat in wesentlichen Angelegenheiten zu beraten und ihm auf Anfrage Auskünfte zu erteilen.

Mit diesen Rechten gehen zugleich Pflichten einher. Der Verwaltungsbeirat hat seine Aufgaben mit Sorgfalt und in unparteilicher Weise zu erfüllen. Er agiert im Interesse der Gemeinschaft und wahrt dabei die Grenzen seiner Zuständigkeit. Eine eigenständige Entscheidungsmacht steht dem Beirat nicht zu; Beschlüsse können ausschließlich durch eine Eigentümerversammlung oder einen Umlaufbeschluss gefasst werden.

Seit der WEG-Reform 2020 besteht für Beiratsmitglieder keine persönliche Haftung mehr bei einfacher Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG). Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde.

4. Voraussetzungen & Wahl

Zum Verwaltungsbeirat können ausschließlich Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gewählt werden. In der Regel setzt das Amt die Volljährigkeit und volle Geschäftsfähigkeit voraus. Der Hausverwalter selbst ist kraft Gesetzes von der Beiratstätigkeit ausgeschlossen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Die Wahl erfolgt im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerversammlung. Dabei werden die Mitglieder in der Regel einzeln gewählt; möglich ist jedoch auch eine Blockwahl, sofern kein Eigentümer widerspricht. Die Bestellung des Beirats ist gesetzlich nicht verpflichtend, wird jedoch in vielen Gemeinschaften als sinnvolle Unterstützung der Verwaltung praktiziert.

Die Amtszeit des Verwaltungsbeirats ist gesetzlich nicht festgelegt und richtet sich nach dem Beschluss der Eigentümerversammlung oder den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung. Üblich sind Zeiträume von einem bis drei Jahren, mit der Möglichkeit einer Wiederwahl.

5. Vorteile und Herausforderungen des Amtes 

Die Übernahme eines Beiratsamtes bietet eine Reihe von Vorteilen für engagierte Eigentümer. Durch die aktive Mitgestaltung an Verwaltungsprozessen lässt sich ein höheres Maß an Transparenz erreichen. Zudem kann der Verwaltungsbeirat dazu beitragen, das Gemeinschaftsgefühl innerhalb der Eigentümer zu stärken und Entscheidungsprozesse nachvollziehbarer zu gestalten.

Demgegenüber stehen bestimmte Herausforderungen. Die Tätigkeit erfordert einen regelmäßigen Zeitaufwand, insbesondere in Vorbereitung auf Eigentümerversammlungen oder bei der Prüfung von Unterlagen. Auch können Meinungsverschiedenheiten zwischen Eigentümern auftreten, die eine sachliche und vermittelnde Herangehensweise erfordern. Hinzu kommt die Verantwortung, die mit der Wahrnehmung der Beiratsaufgaben verbunden ist.

Für eine erfolgreiche Amtsausübung haben sich einige Grundsätze bewährt. Eine klare und kontinuierliche Kommunikation mit der Verwaltung trägt wesentlich zur Effizienz bei. Ebenso empfiehlt es sich, Aufgaben innerhalb des Beirats zu verteilen und Kompetenzen gezielt einzusetzen, um Arbeitsbelastung und Verantwortlichkeiten in ausgewogenem Verhältnis zu halten.

6. Fazit

Der Verwaltungsbeirat bildet das Bindeglied zwischen den Wohnungseigentümern und der Verwaltung. Er trägt dazu bei, Verwaltungsprozesse transparent mitzugestalten, Entscheidungen vorzubereiten und das Vertrauen innerhalb der Gemeinschaft zu stärken.

Wer das Amt übernimmt, sollte sich der Verantwortung bewusst sein, die Aufgaben mit Sorgfalt erfüllen und sich in die rechtlichen sowie praktischen Rahmenbedingungen gründlich einarbeiten.

Eine frühzeitige Information über Rechte, Pflichten und Abläufe erleichtert den Einstieg und trägt zu einer effektiven Amtsführung bei.

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