Gebäudemodernisierungsgesetz 2026: Was Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter jetzt wissen müssen
Das neu konzipierte Gebäudemodernisierungsgesetz 2026 steht im Fokus von Immobilieninvestoren, privaten Vermietern sowie Wohnungseigentümergemeinschaften. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz wurde der bisherige Rechtsrahmen des Gebäudeenergiegesetzes neu ausgerichtet. Ziel der Reform ist es, die Vorgaben beim Heizungstausch technologieoffener und flexibler zu gestalten und Eigentümerinnen und Eigentümern wieder mehr Entscheidungsfreiheit bei der Wahl der Heiztechnik einzuräumen. Seit dem 29. Juli 2026 gilt das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Damit ist die Reform des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes abgeschlossen.
Für die Praxis im Mietwohnungsbau und innerhalb von WEGs bringt das neue Gesetz weitreichende Implikationen mit sich, die weit über den bloßen Austausch von Anlagentechnik hinausgehen. Die Neuausrichtung berührt Kernfragen der wirtschaftlichen Immobilienbewirtschaftung, insbesondere die langfristige Planung der Instandhaltungsrücklage, die Umlagefähigkeit von Modernisierungskosten sowie die zukünftige Entwicklung der warmen Betriebskosten für die Mieterschaft.
Die nun geltende Technologieoffenheit den Eigentümern eine spürbare Entlastung und neue Flexibilität bei der Systemwahl. Dennoch entbindet die gewonnene Freiheit nicht von der Notwendigkeit einer vorausschauenden Planung. Angesichts steigender CO₂-Preise und schrittweiser Beimischungspflichten für klimafreundliche Brennstoffe, erfordern Investitionen in Gas-, Öl-, Hybrid- oder Fernwärmesysteme weiterhin eine präzise Wirtschaftlichkeits- und Risikoanalyse.
Der nachfolgende Artikel gibt einen Überblick über die wesentlichen Regelungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes und zeigt die konkreten Auswirkungen sowie Handlungsoptionen für Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften auf.
Autor: Kevin Rudowski - Erstveröffentlichung 22.05.2026, aktualisiert am 29.07.2026
Gebäudemodernisierungsgesetz 2026 – Inhaltsverzeichnis
Inhalt:
- Das Gebäudemodernisierungsgesetz gilt seit dem 29.07.2026
- Gebäudemodernisierungsgesetz 2026: Was sich gegenüber dem bisherigen GEG geändert hat
- Die Bio-Treppe im Gebäudemodernisierungsgesetz: Mehr Wahlfreiheit, jedoch nicht ohne Vorgaben
- Auswirkungen auf Mietverhältnisse: Kostenverteilung bei fossilen Heizsystemen
- Kommunale Wärmeplanung und Modernisierungsumlage: Die strategischen Wegweiser für künftige Heizungsentscheidungen
- Checkliste für Eigentümer und Vermieter
- Häufig gestellte Fragen zum Gebäudemodernisierungsgesetz 2026
- Fazit
1. Das Gebäudemodernisierungsgesetz gilt seit dem 29.07.2026
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist kein bloßes Reformvorhaben mehr. Bundestag und Bundesrat haben die Novelle im Juli 2026 verabschiedet. Das Änderungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 verkündet, die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026.
Damit ist insbesondere die bisherige pauschale 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen entfallen. Eigentümer erhalten wieder deutlich mehr Spielraum bei der Auswahl der Heiztechnik.
Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche energetischen Anforderungen an Gebäude aufgehoben wurden. Anforderungen an den Primärenergiebedarf, den baulichen Wärmeschutz, Außenbauteile und weitere energetische Eigenschaften bestehen weiterhin. Insbesondere für Neubauten gelten nach wie vor Anforderungen an den maximalen Jahres-Primärenergiebedarf und die Gebäudehülle.
2. Gebäudemodernisierungsgesetz 2026: Was sich gegenüber dem bisherigen GEG geändert hat
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurden die energetischen Vorgaben für Gebäude neu ausgerichtet. Ziel der Reform ist es, die Modernisierung von Gebäuden technologieoffener, flexibler und praxistauglicher zu gestalten. Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten dadurch wieder mehr Entscheidungsfreiheit bei der Wahl der Heiztechnik, ohne dass die Klimaschutzziele im Gebäudebereich aufgegeben werden. Das GModG bedeutet somit keinen Verzicht auf energetische Anforderungen, sondern gestaltet insbesondere die Vorgaben beim Heizungstausch weniger starr.
Ein zentraler Unterschied zur bisherigen Rechtslage besteht darin, dass die einheitliche Vorgabe eines Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung entfallen ist. Eigentümer können damit wieder stärker selbst entscheiden, welche Heiztechnik für das jeweilige Gebäude geeignet ist.
Für den Ersatz einer Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude nennt § 42 Abs. 2 GModG insbesondere folgende Möglichkeiten:
- Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung
- elektrisch angetriebene Wärmepumpe
- Solarthermieanlage
- Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder bestimmten Wasserstoffarten und daraus hergestellten Derivaten
- Wärmepumpen-Hybridheizung
- Solarthermie-Hybridheizung
- hocheffiziente KWK-Anlage
- Stromdirektheizung
- Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz
- andere innovative Heizungslösungen
Damit lässt das Gesetz ausdrücklich eine breite Auswahl unterschiedlicher Heiztechnologien zu. Welche zusätzlichen Anforderungen zu beachten sind, hängt jedoch von der jeweils gewählten Lösung ab. Insbesondere für neu eingebaute Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen gelten nach § 43 GModG ab dem Jahr 2029 schrittweise steigende Anforderungen an den Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe, die sogenannte Bio-Treppe.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften bleibt die Heizungsmodernisierung damit eine zentrale strategische Aufgabe der Immobilienbewirtschaftung. Durch den neuen rechtlichen Rahmen können WEGs wieder stärker zwischen verschiedenen technischen Lösungen abwägen. Entscheidend ist dabei nicht allein, welche Heizungsart rechtlich zulässig ist, sondern welche Lösung für das konkrete Gebäude technisch geeignet, wirtschaftlich vertretbar und langfristig sinnvoll ist.
Auch für Vermieter und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern bleibt die Entscheidung über eine neue Heizungsanlage eine langfristige Investitionsentscheidung. Eine kurzfristig günstige Lösung kann sich später als wirtschaftlich nachteilig erweisen, wenn beispielsweise Brennstoffpreise, CO₂-Kosten, Netzentgelte oder weitere Betriebskosten steigen. Gerade bei fossilen Heizsystemen sollten daher neben den Anschaffungskosten auch die langfristigen Betriebs- und Folgekosten berücksichtigt werden.
3. Die Bio-Treppe im Gebäudemodernisierungsgesetz: Mehr Wahlfreiheit, jedoch nicht ohne Vorgaben
Ein zentraler Bestandteil des Gebäudemodernisierungsgesetzes ist die sogenannte Bio-Treppe. Sie betrifft insbesondere Wohnungseigentümergemeinschaften, Vermieter und sonstige Eigentümer, die sich bei einem Heizungstausch weiterhin für eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung entscheiden.
Der Einbau solcher Heizsysteme bleibt grundsätzlich zulässig. Für nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaute Anlagen gelten jedoch ab dem Jahr 2029 schrittweise steigende Anforderungen an den Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe. Damit soll der fossile Anteil der Wärmeversorgung langfristig reduziert werden, ohne bestimmte Heiztechnologien bereits beim Einbau vollständig auszuschließen.
Zu den gesetzlich berücksichtigten klimafreundlicheren Brennstoffen zählen insbesondere Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas sowie bestimmte Wasserstoffarten und daraus hergestellte Derivate. Welcher Mindestanteil einzusetzen ist, erhöht sich dabei stufenweise bis zum Jahr 2040.
Vorgesehen sind demnach folgende Stufen:
- ab dem 1. Januar 2029: mindestens 10 Prozent klimafreundlicher Brennstoffe
- ab dem 1. Januar 2030: mindestens 15 Prozent klimafreundlicher Brennstoffe
- ab dem 1. Januar 2035: mindestens 30 Prozent klimafreundlicher Brennstoffe
- ab dem 1. Januar 2040: mindestens 60 Prozent klimafreundlicher Brennstoffe
Für die Praxis bedeutet dies: Eine fossile Heizungsanlage sollte nicht allein anhand der heutigen Anschaffungskosten bewertet werden. Gerade für Wohnungseigentümergemeinschaften kann eine Gas- oder Ölheizung auf den ersten Blick als wirtschaftlich attraktive Lösung erscheinen. Durch die künftig steigenden Anforderungen an die eingesetzten Brennstoffe, mögliche CO₂-Kosten, Netzentgelte sowie die langfristige Preisentwicklung kann sich die Wirtschaftlichkeit einer solchen Entscheidung im Laufe der Jahre jedoch deutlich verändern.
Wichtig: Die Bio-Treppe schafft beim Einbau zwar mehr Flexibilität, führt zugleich aber zu neuen wirtschaftlichen Abwägungen. Denn klassische fossile Brennstoffe sind derzeit und absehbar deutlich breiter verfügbar, verlässlicher am Markt etabliert und in wesentlich größeren Mengen vorhanden als klimafreundlichere Gase oder Öle. Biogas, Bioöl oder vergleichbare Alternativen können daher nicht nur teurer sein als herkömmliche fossile Brennstoffe, sondern auch in ihrer Verfügbarkeit begrenzt bleiben. Für WEGs, Vermieter und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern ist daher eine langfristige Betrachtung entscheidend, die neben den Investitionskosten auch die späteren Betriebs-, Brennstoff- und Folgekosten berücksichtigt.
4. Auswirkungen auf Mietverhältnisse: Kostenverteilung bei fossilen Heizsystemen
Eine wichtige Folge des Gebäudemodernisierungsgesetzes betrifft das Verhältnis zwischen Vermietern und Mietern. Zwar bleibt der Einbau von Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizungen grundsätzlich möglich, gleichzeitig gelten für entsprechende neu eingebaute Anlagen besondere Regelungen zur Verteilung bestimmter laufender Kosten. Dadurch sollen die langfristigen Folgekosten einer Entscheidung für ein fossiles Heizsystem nicht vollständig auf die Mieterschaft übertragen werden.
Bei einer nach dem 29. Juli 2026 neu in ein Bestandsgebäude eingebauten Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung werden bei Wohnraummietverhältnissen ab dem 1. Januar 2028 die CO₂-Kosten grundsätzlich jeweils zur Hälfte von Vermieter und Mieter getragen. Bei Gasheizungen gilt die hälftige Kostenverteilung zudem für die anfallenden Gasnetzentgelte.
Ab dem 1. Januar 2029 werden außerdem die Kosten der im Rahmen der Bio-Treppe verpflichtend einzusetzenden klimafreundlicheren Brennstoffe grundsätzlich hälftig zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Diese besondere Kostenverteilung ist dabei auf einen Brennstoffanteil von maximal 30 Prozent des insgesamt verbrauchten Brennstoffs begrenzt.
Eine Besonderheit gilt bei einem irreparablen Ausfall der bestehenden Heizungsanlage. Wird in einem solchen Fall eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung als Ersatzanlage eingebaut, sieht § 43 Abs. 7 GModG unter den dort genannten Voraussetzungen eine Übergangsfrist von zwölf Monaten vor. Die jeweils geltenden Anforderungen der Bio-Treppe müssen dann grundsätzlich erst nach Ablauf dieser Frist erfüllt werden. Eigentümer erhalten dadurch bei einer kurzfristig notwendigen Ersatzbeschaffung zusätzliche Zeit, um die weitere Wärmeversorgung des Gebäudes zu planen.
Für Vermieter bedeutet dies, dass die Entscheidung für eine fossile Heizungsanlage nicht allein anhand der Anschaffungskosten getroffen werden sollte. Eine Gas- oder Ölheizung kann beim Einbau zunächst günstiger erscheinen als andere technische Lösungen. Steigen jedoch künftig Brennstoffpreise, CO₂-Kosten oder Netzentgelte und können diese Kosten nicht vollständig auf die Mieter umgelegt werden, kann sich die Wirtschaftlichkeit der Anlage über ihre Nutzungsdauer deutlich verändern.
Vor einem Heizungstausch sollten Vermieter daher sorgfältig prüfen, welche laufenden Kosten dauerhaft umlagefähig sind, welche Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen sind und welche Anteile künftig beim Eigentümer verbleiben können.
5. Kommunale Wärmeplanung und Modernisierungsumlage: Die strategischen Wegweiser für künftige Heizungsentscheidungen
Bei der Entscheidung über eine neue Heizungsanlage wird künftig nicht allein maßgeblich sein, welche Technik rechtlich zulässig ist. Für Eigentümer kommt es vielmehr darauf an, welche Lösung langfristig zur Immobilie, zur örtlichen Wärmeinfrastruktur und zur wirtschaftlichen Ausgangslage passt. Eine zentrale Rolle spielen dabei die kommunale Wärmeplanung und die mietrechtliche Modernisierungsumlage.
Die kommunale Wärmeplanung bleibt hierfür ein wesentliches Orientierungsinstrument. Sie zeigt, welche Wärmeversorgung vor Ort langfristig vorgesehen ist und kann wichtige Hinweise darauf geben, ob ein Anschluss an ein bestehendes oder geplantes Fernwärmenetz realistisch erscheint, ob alternative Wärmenetze entstehen sollen oder ob für bestimmte Quartiere eher dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen in Betracht kommen. Gerade für Eigentümer kann der kommunale Wärmeplan deshalb wirtschaftlich bedeutsam sein. Er macht erkennbar, wo künftig gemeinschaftliche Versorgungslösungen entstehen könnten, die private Investitionskosten erheblich senken können.
Auch wenn der Einbau einer neuen Gas- oder Ölheizung durch das Gebäudemodernisierungsgesetz nicht mehr unmittelbar an das Vorliegen eines kommunalen Wärmeplans gekoppelt ist, bleibt die Wärmeplanung für Eigentümer von erheblicher Bedeutung. Denn sie liefert eine strategische Grundlage für die Frage, ob eine individuelle Heizungsmodernisierung sinnvoll ist oder ob es wirtschaftlich vorteilhafter sein kann, künftige gemeinschaftliche Versorgungslösungen abzuwarten.
Der erste Blick sollte daher auf die offizielle Website der jeweiligen Stadt oder Gemeinde führen. Viele Kommunen veröffentlichen dort unter dem Stichwort „Kommunale Wärmeplanung“ den aktuellen Verfahrensstand, Entwürfe, Beteiligungsmöglichkeiten oder interaktive Karten. Befindet sich die Wärmeplanung noch in der Erarbeitung, können das lokale Klimaschutzmanagement im Rathaus oder die örtlichen Stadtwerke wichtige Ansprechpartner sein. Einen bundesweiten Überblick über den aktuellen Stand bietet zudem der KWW-Wärmewendeatlas, der den Status der kommunalen Wärmeplanung sowie Praxisbeispiele zur Wärmewende darstellt.
Neben der örtlichen Wärmeplanung ist für vermietete Gebäude auch die mietrechtliche Einordnung der Investition von Bedeutung. Die Modernisierungsumlage betrifft nicht die laufenden Heizkosten, sondern die Investition in das Gebäude. Führt der Vermieter eine umlagefähige Modernisierungsmaßnahme durch, kann er nach § 559 BGB die jährliche Miete grundsätzlich um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten erhöhen. Dabei sind insbesondere ersparte Instandhaltungskosten und erhaltene Fördermittel zu berücksichtigen.
Für den Einbau oder die Aufstellung bestimmter Heizungsanlagen enthält § 559e BGB zudem eine besondere Regelung. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann im Zusammenhang mit einer Heizungsmodernisierung eine Modernisierungsmieterhöhung in Betracht kommen. Zugleich ist die Mieterhöhung bei diesen Maßnahmen auf 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren begrenzt. Gerade bei größeren Maßnahmen ist daher sorgfältig zu prüfen, welche Kosten tatsächlich modernisierungsbedingt sind, welche Anteile auf ohnehin erforderliche Erhaltungsmaßnahmen entfallen und welche Fördermittel anzurechnen sind.
Besonders deutlich wird dies am Beispiel der Wärmepumpe. Ein Vermieter kann die Investitionskosten einer geeigneten und förderfähigen Wärmepumpe unter den gesetzlichen Voraussetzungen teilweise über die Modernisierungsumlage in der Kaltmiete berücksichtigen. Die späteren Stromkosten für den Betrieb der Wärmepumpe werden dagegen grundsätzlich über die Betriebskostenabrechnung abgerechnet. Damit die Maßnahme auch im Mietverhältnis wirtschaftlich tragfähig bleibt, reicht es nicht aus, nur die Umlagefähigkeit der Investition zu betrachten. Entscheidend ist ebenso, dass die Anlage fachgerecht geplant, ausreichend effizient betrieben und auf den energetischen Zustand des Gebäudes abgestimmt wird.
Wichtig: Bei der Abrechnung von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Eine Wärmepumpe, die aufgrund unzureichender Planung, ungeeigneter Gebäudesubstanz oder fehlender Anpassung der Heizflächen nur sehr ineffizient arbeitet, kann zu erheblich höheren Stromkosten führen und damit Konfliktpotenzial in der Betriebskostenabrechnung schaffen. Das bedeutet nicht, dass jede ungünstige Verbrauchsentwicklung automatisch zur Unwirksamkeit der Abrechnung führt. Für Vermieter ist es jedoch wichtig, die technische Eignung und Effizienz der Anlage vor der Umsetzung sorgfältig prüfen und dokumentieren zu lassen.
Auch förderrechtlich spielt die Effizienz der Wärmepumpe eine wichtige Rolle. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude knüpft die Förderung an technische Mindestanforderungen. Für Wärmepumpen ist dabei insbesondere eine rechnerische Jahresarbeitszahl relevant. Förderunterlagen zur BEG weisen darauf hin, dass Wärmepumpen in dafür ungeeigneten Gebäuden nicht gefördert werden sollen und ab 2024 eine rechnerische Mindest-Jahresarbeitszahl von 3,0 vorgesehen ist.
6. Checkliste für Eigentümer und Vermieter
1. Kommunalen Wärmeplan prüfen
Prüfen Sie auf der Website Ihrer Stadt oder Gemeinde den aktuellen Stand der kommunalen Wärmeplanung. Viele Kommunen veröffentlichen dort Entwürfe, Karten, Beteiligungsverfahren oder Hinweise zu geplanten Fernwärmegebieten. Einen bundesweiten Überblick bietet ergänzend der KWW-Wärmewendeatlas des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende.
2. Örtliche Infrastruktur einbeziehen
Klären Sie bei der Kommune oder den örtlichen Stadtwerken, welche Wärmeversorgung für Ihr Quartier langfristig vorgesehen ist. Relevant ist insbesondere, ob ein Fernwärmeanschluss realistisch erscheint, ob das bestehende Gasnetz langfristig weiterbetrieben wird oder ob dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen vorrangig in Betracht kommen.
3. Gebäude technisch prüfen lassen
Vor einer Entscheidung sollte ein Energieberater oder Fachplaner prüfen, welche Heiztechnik zum konkreten Gebäude passt. Bei Wärmepumpen sind insbesondere Vorlauftemperaturen, Heizflächen, Dämmstandard, hydraulischer Abgleich und die zu erwartende Jahresarbeitszahl entscheidend. Eine Wärmepumpe ist vor allem dann wirtschaftlich, wenn sie effizient betrieben werden kann.
4. Varianten wirtschaftlich vergleichen
Sinnvoll ist ein Vergleich mehrerer technischer Lösungen. Dabei sollten nicht nur die Anschaffungskosten berücksichtigt werden, sondern auch Betriebskosten, Wartung, Lebensdauer, Förderfähigkeit, CO₂-Kosten, Netzentgelte und künftige Brennstoffanforderungen. Gerade die Bio-Treppe macht deutlich, dass bei fossilen Heizsystemen die langfristigen Folgekosten stärker in den Blick genommen werden müssen.
5. Fördermöglichkeiten frühzeitig prüfen
Vor der Beauftragung einer neuen Heizungsanlage sollten Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften prüfen, welche Förderprogramme zum jeweiligen Zeitpunkt zur Verfügung stehen und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt werden müssen.
Für den Austausch oder die Modernisierung von Heizungsanlagen können je nach Maßnahme, Gebäude und persönlicher beziehungsweise objektbezogener Situation staatliche Zuschüsse oder zinsgünstige Förderkredite in Betracht kommen. Insbesondere der Einsatz klimafreundlicher Heiztechnologien kann unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.
Da sich Förderhöhen, Bonusregelungen, technische Anforderungen und förderfähige Kosten regelmäßig ändern können, sollten vor einer verbindlichen Auftragserteilung stets die aktuell geltenden Förderbedingungen geprüft werden. Maßgeblich sind dabei insbesondere die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Vorgaben der jeweiligen Förderstelle.
Wichtig: Förderanträge müssen häufig vor Beginn der Maßnahme beziehungsweise innerhalb bestimmter Fristen gestellt werden. Die Förderfähigkeit sollte daher möglichst frühzeitig in die Planung und Finanzierung der Heizungsmodernisierung einbezogen werden.
7. Gebäudemoderniesierungsgesetz: Antworten auf die wichtigsten Fragen (FAQ)
Die Kernänderungen (Was ist neu?)
Bestandsschutz & Pflichten für Eigentümer
Kosten, Förderung & Mieterschutz
8. Fazit: Mehr Entscheidungsfreiheit, aber kein Freifahrtschein für unüberlegte Heizungsentscheidungen
Das Gebäudemodernisierungsgesetz 2026 eröffnet Wohnungseigentümergemeinschaften, Vermietern und sonstigen Immobilieneigentümern deutlich mehr Flexibilität bei der Wahl der Heiztechnik. Die bisherige einheitliche 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien ist entfallen. Eigentümer können dadurch wieder stärker selbst entscheiden, welche Heizungsart für ihr Gebäude technisch und wirtschaftlich geeignet ist.
Die größere Entscheidungsfreiheit bedeutet jedoch nicht, dass energetische Modernisierung, Klimaschutz und Wirtschaftlichkeit an Bedeutung verlieren. Insbesondere bei Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen müssen die künftig steigenden Anforderungen an klimafreundlichere Brennstoffe sowie mögliche Entwicklungen bei Brennstoffpreisen, CO₂-Kosten und Netzentgelten berücksichtigt werden.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften bleibt es daher entscheidend, Heizungsentscheidungen frühzeitig und sorgfältig vorzubereiten. Eine neue Heizungsanlage ist eine langfristige Investition, bei der neben den Anschaffungskosten insbesondere Betriebskosten, Wartungsaufwand, Fördermöglichkeiten, örtliche Wärmeplanung und die zukünftige Entwicklung der Energieversorgung berücksichtigt werden sollten.
Für Vermieter kommt hinzu, dass nicht sämtliche laufenden Kosten einer Heizungsanlage uneingeschränkt auf die Mieter übertragen werden können. Die Entscheidung für eine bestimmte Heiztechnik sollte deshalb nicht allein vom kurzfristig günstigsten Einbaupreis abhängig gemacht werden.
Eigentümergemeinschaften und Vermieter sollten daher den Zustand ihrer Heizungsanlage rechtzeitig prüfen, mehrere technische und wirtschaftliche Varianten vergleichen, aktuelle Fördermöglichkeiten berücksichtigen und die Finanzierung frühzeitig planen. Sinnvoll kann es zudem sein, bereits vor einer Entscheidung den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie einen mit der bestehenden Heizungsanlage vertrauten SHK-Fachbetrieb einzubeziehen. Diese können insbesondere den technischen Zustand der vorhandenen Anlage, notwendige Anpassungen und die grundsätzliche Eignung möglicher Heizsysteme für das Gebäude fachlich beurteilen.
Bei größeren oder komplexeren Modernisierungsvorhaben kann ergänzend die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten oder Fachplaners sinnvoll sein. Entscheidend ist letztlich, welche Lösung für das jeweilige Gebäude technisch geeignet, rechtlich zulässig und über ihre gesamte Nutzungsdauer wirtschaftlich tragfähig ist.
