Gebäudemodernisierungsgesetz 2026: Was Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter jetzt wissen müssen
Das neu konzipierte Gebäudemodernisierungsgesetz 2026 steht im Fokus von Immobilieninvestoren, privaten Vermietern sowie Wohnungseigentümergemeinschaften. Als geplante Ablösung des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes zielt das Reformvorhaben darauf ab, die regulatorischen Hürden beim Heizungstausch neu zu definieren und den Akteuren am Wohnungsmarkt wieder mehr Eigenverantwortung einzuräumen.
Für die Praxis im Mietwohnungsbau und innerhalb von WEGs bringt der Gesetzentwurf weitreichende Implikationen mit sich, die weit über den bloßen Austausch von Anlagentechnik hinausgehen. Die Neuausrichtung berührt Kernfragen der wirtschaftlichen Immobilienbewirtschaftung, insbesondere die langfristige Planung der Instandhaltungsrücklage, die Umlagefähigkeit von Modernisierungskosten sowie die zukünftige Entwicklung der warmen Betriebskosten für die Mieterschaft.
Zwar verspricht die angekündigte Technologieoffenheit den Eigentümern eine spürbare Entlastung und neue Flexibilität bei der Systemwahl. Dennoch entbindet die gewonnene Freiheit nicht von der Notwendigkeit einer vorausschauenden Planung. Angesichts steigender CO₂-Preise und schrittweiser Beimischungspflichten für klimafreundliche Brennstoffe, erfordern Investitionen in Gas-, Öl-, Hybrid- oder Fernwärmesysteme weiterhin eine präzise Wirtschaftlichkeits- und Risikoanalyse.
Der nachfolgende Artikel beleuchtet die Kernpunkte des Gesetzentwurfs und die konkreten Konsequenzen sowie Handlungsoptionen für Eigentümer.
Wichtig: Dieser Artikel bezieht sich auf den Stand Mai 2026. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz am 13. Mai 2026 beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit angestoßen, aber noch nicht endgültig abgeschlossen. Änderungen im weiteren parlamentarischen Verfahren sind möglich. Die abschließende Befassung von Bundestag und Bundesrat ist für den Herbst vorgesehen, sodass das Gesetz nach aktuellem Zeitplan voraussichtlich zum 1. November 2026 in Kraft treten wird.
Nach endgültiger Verabschiedung und Inkrafttreten des Gesetzes werden wir diesen Beitrag entsprechend aktualisieren. Die relevanten Regelungen, Fristen und praktischen Auswirkungen werden wir übersichtlich zusammenfassen.
Autor: Kevin Rudowski - 22.05.2026
Gebäudemodernisierungsgesetz 2026 – Inhaltsverzeichnis
Inhalt:
- Noch gilt das Gebäudeenergiegesetz 2024: Die aktuelle Rechtslage im Überblick
- Gebäudemordernisierungsgesetz 2026: Was sich gegenüber dem bisherigen GEG ändern soll
- Die Bio-Treppe im Gebäudemordernisierungsgesetz: Mehr Wahlfreiheit, jedoch nicht ohne Vorgaben
- Auswirkungen auf Mietverhältnisse: Kostenverteilung bei fossilen Heizsystemen
- Kommunale Wärmeplanung und Mordernisierungsumlage: Die strategischen Wegweiser für künftige Heizungsentscheidungen
- Checkliste für Eigentümer und Vermieter
- Häufig gestellte Fragen zum Gebäudemodernisierungsgesetz 2026
- Fazit
1. Noch gilt das Gebäudeenergiegesetz 2024: Die aktuelle Rechtslage im Überblick
Bis zum Inkrafttreten der geplanten Reform bleibt das Gebäudeenergiegesetz 2024 der maßgebliche Rechtsrahmen. Dieses sieht vor, dass neu eingebaute Heizungsanlagen grundsätzlich mindestens 65 Prozent der erzeugten Wärme aus erneuerbaren Energien bereitstellen müssen. Für Bestandsgebäude greift diese Vorgabe jedoch nicht sofort flächendeckend, sondern gestaffelt und in enger Verbindung mit der kommunalen Wärmeplanung: In größeren Städten wird die Pflicht spätestens ab Mitte 2026 verbindlich, in kleineren Kommunen spätestens ab Mitte 2028.
Innerhalb dieser Übergangsfristen bleibt der Einbau klassischer Öl- und Gasheizungen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich. Eigentümer müssen dabei jedoch insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene fachliche Beratung beachten. Davon unberührt bleiben die bestehenden Austauschpflichten für bestimmte ältere Heizkessel, insbesondere für über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel, sowie das langfristige Ziel einer spätestens ab 2045 vollständig fossilfreien Wärmeversorgung im Gebäudebereich.
An genau diesen Punkten setzt das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz an. Es soll den bisherigen Rechtsrahmen flexibler gestalten und die 65-Prozent-Vorgabe durch ein technologieoffeneres Modell ersetzen.
2. Gebäudemodernisierungsgesetz 2026: Was sich gegenüber dem bisherigen GEG ändern soll
Das Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG, ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem die energetischen Vorgaben für Gebäude neu ausgerichtet werden sollen. Ziel ist es, die Modernisierung von Gebäuden künftig technologieoffener, flexibler und praxistauglicher zu gestalten. Nach Darstellung der Bundesregierung sollen Eigentümerinnen und Eigentümer wieder mehr Entscheidungsfreiheit bei der Wahl der Heiztechnik erhalten, ohne dass die Klimaschutzziele im Gebäudebereich vollständig aufgegeben werden. Das GModG soll damit keinen Verzicht auf energetische Anforderungen bedeuten, sondern den Weg zur Modernisierung weniger starr ausgestalten.
Ein zentraler Unterschied zum bisherigen Gebäudeenergiegesetz liegt darin, dass die bisherige einheitliche Vorgabe von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien beim Einbau neuer Heizungen nach dem aktuellen Entwurf entfallen soll. Künftig sollen Eigentümer wieder zwischen mehreren technischen Lösungen wählen können. Neben Wärmepumpen, Fernwärme, Hybridheizungen und Biomasse sollen nach dem Entwurf auch Gas- und Ölheizungen wieder zulässig sein. Für fossile Heizsysteme sind jedoch weiterhin Vorgaben vorgesehen, insbesondere ein ab dem Jahr 2029 schrittweise steigender Anteil klimafreundlicher Brennstoffe, die sogenannte Bio-Treppe.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften wird die Heizungsmodernisierung damit weiterhin eine zentrale strategische Aufgabe der künftigen Immobilienbewirtschaftung bleiben. Der rechtliche Rahmen könnte sich jedoch so verändern, dass WEGs künftig wieder stärker zwischen verschiedenen technischen Lösungen abwägen können. Entscheidend ist dabei nicht allein, welche Heizungsart rechtlich zulässig ist, sondern welche Lösung für das konkrete Gebäude technisch geeignet, wirtschaftlich vertretbar und langfristig sinnvoll ist.
Auch für Vermieter und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern bleibt die Entscheidung über eine neue Heizungsanlage eine langfristige Investitionsentscheidung. Eine kurzfristig günstige Lösung kann sich später als wirtschaftlich nachteilig erweisen, wenn Brennstoffpreise, CO₂-Kosten, Netzentgelte oder weitere Betriebskosten steigen. Nach dem Gesetzentwurf sollen Mieter zudem vor überhöhten Nebenkosten infolge des Einbaus unwirtschaftlicher Öl- oder Gasheizungen geschützt werden.
3. Die Bio-Treppe im Gebäudemodernisierungsgesetz: Mehr Wahlfreiheit, jedoch nicht ohne Vorgaben
Ein zentraler Bestandteil des geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes ist die sogenannte Bio-Treppe. Sie betrifft insbesondere Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter, die auch künftig auf Heizsysteme mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas setzen möchten. Nach dem Gesetzentwurf sollen solche Heizungen zwar weiterhin zulässig sein, ab dem Jahr 2029 jedoch nur noch mit einem schrittweise steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe betrieben werden. Dazu zählen unter anderem Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas sowie verschiedene Wasserstoffarten.
Vorgesehen sind nach dem Gesetzentwurf folgende Stufen:
- ab dem 1. Januar 2029: mindestens 10 Prozent klimafreundlicher Brennstoffe
- ab dem 1. Januar 2030: mindestens 15 Prozent klimafreundlicher Brennstoffe
- ab dem 1. Januar 2035: mindestens 30 Prozent klimafreundlicher Brennstoffe
- ab dem 1. Januar 2040: mindestens 60 Prozent klimafreundlicher Brennstoffe
Für die Praxis bedeutet dies: Eine fossile Heizungsanlage sollte nicht allein anhand der heutigen Anschaffungskosten bewertet werden. Gerade für Wohnungseigentümergemeinschaften kann eine Gas- oder Ölheizung auf den ersten Blick als wirtschaftlich attraktive Lösung erscheinen. Durch die künftig steigenden Anforderungen an die eingesetzten Brennstoffe, mögliche CO₂-Kosten, Netzentgelte sowie die langfristige Preisentwicklung kann sich die Wirtschaftlichkeit einer solchen Entscheidung im Laufe der Jahre jedoch deutlich verändern.
Wichtig: Die Bio-Treppe schafft beim Einbau zwar mehr Flexibilität, führt zugleich aber zu neuen wirtschaftlichen Abwägungen. Denn klassische fossile Brennstoffe sind derzeit und absehbar deutlich breiter verfügbar, verlässlicher am Markt etabliert und in wesentlich größeren Mengen vorhanden als klimafreundlichere Gase oder Öle. Biogas, Bioöl oder vergleichbare Alternativen können daher nicht nur teurer sein als herkömmliche fossile Brennstoffe, sondern auch in ihrer Verfügbarkeit begrenzt bleiben. Für WEGs, Vermieter und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern ist daher eine langfristige Betrachtung entscheidend, die neben den Investitionskosten auch die späteren Betriebs-, Brennstoff- und Folgekosten berücksichtigt.
4. Auswirkungen auf Mietverhältnisse: Kostenverteilung bei fossilen Heizsystemen
Eine wichtige Folge des geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes betrifft das Verhältnis zwischen Vermietern und Mietern. Zwar soll der Einbau von Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen künftig wieder einfacher möglich sein. Gleichzeitig sieht der Gesetzentwurf jedoch mieterschützende Regelungen vor, damit steigende Folgekosten solcher Heizsysteme nicht einseitig auf die Mieterschaft verlagert werden. Nach den veröffentlichten Angaben sollen bei neu eingebauten fossilen Heizungen ab dem 1. Januar 2028 die anfallenden CO₂-Kosten und Gasnetzentgelte grundsätzlich hälftig zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Ab dem 1. Januar 2029 soll zudem auch der Preisbestandteil für biogene Brennstoffe im Rahmen der ersten Stufen der Bio-Treppe hälftig verteilt werden.
Für Vermieter bedeutet dies, dass die Entscheidung für eine fossile Heizungsanlage nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Anschaffungskosten betrachtet werden sollte. Eine Gas- oder Ölheizung kann beim Einbau zunächst günstiger erscheinen als andere technische Lösungen. Wenn künftig jedoch höhere Brennstoffkosten, CO₂-Kosten oder Netzentgelte hinzukommen und diese nicht vollständig auf die Mieter umgelegt werden können, kann sich die wirtschaftliche Bewertung über die Jahre deutlich verändern. Für Vermieter ist daher entscheidend, bereits vor dem Heizungstausch zu prüfen, welche Kosten dauerhaft umlagefähig bleiben und welche Kostenanteile voraussichtlich beim Eigentümer verbleiben.
5. Kommunale Wärmeplanung und Modernisierungsumlage: Die strategischen Wegweiser für künftige Heizungsentscheidungen
Bei der Entscheidung über eine neue Heizungsanlage wird künftig nicht allein maßgeblich sein, welche Technik rechtlich zulässig ist. Für Eigentümer kommt es vielmehr darauf an, welche Lösung langfristig zur Immobilie, zur örtlichen Wärmeinfrastruktur und zur wirtschaftlichen Ausgangslage passt. Eine zentrale Rolle spielen dabei die kommunale Wärmeplanung und die mietrechtliche Modernisierungsumlage.
Die kommunale Wärmeplanung bleibt hierfür ein wesentliches Orientierungsinstrument. Sie zeigt, welche Wärmeversorgung vor Ort langfristig vorgesehen ist und kann wichtige Hinweise darauf geben, ob ein Anschluss an ein bestehendes oder geplantes Fernwärmenetz realistisch erscheint, ob alternative Wärmenetze entstehen sollen oder ob für bestimmte Quartiere eher dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen in Betracht kommen. Gerade für Eigentümer kann der kommunale Wärmeplan deshalb wirtschaftlich bedeutsam sein. Er macht erkennbar, wo künftig gemeinschaftliche Versorgungslösungen entstehen könnten, die private Investitionskosten erheblich senken können.
Auch wenn der Einbau einer neuen Gas- oder Ölheizung durch das Gebäudemodernisierungsgesetz nicht mehr unmittelbar an das Vorliegen eines kommunalen Wärmeplans gekoppelt ist, bleibt die Wärmeplanung für Eigentümer von erheblicher Bedeutung. Denn sie liefert eine strategische Grundlage für die Frage, ob eine individuelle Heizungsmodernisierung sinnvoll ist oder ob es wirtschaftlich vorteilhafter sein kann, künftige gemeinschaftliche Versorgungslösungen abzuwarten.
Der erste Blick sollte daher auf die offizielle Website der jeweiligen Stadt oder Gemeinde führen. Viele Kommunen veröffentlichen dort unter dem Stichwort „Kommunale Wärmeplanung“ den aktuellen Verfahrensstand, Entwürfe, Beteiligungsmöglichkeiten oder interaktive Karten. Befindet sich die Wärmeplanung noch in der Erarbeitung, können das lokale Klimaschutzmanagement im Rathaus oder die örtlichen Stadtwerke wichtige Ansprechpartner sein. Einen bundesweiten Überblick über den aktuellen Stand bietet zudem der KWW-Wärmewendeatlas, der den Status der kommunalen Wärmeplanung sowie Praxisbeispiele zur Wärmewende darstellt.
Neben der örtlichen Wärmeplanung ist für vermietete Gebäude auch die mietrechtliche Einordnung der Investition von Bedeutung. Die Modernisierungsumlage betrifft nicht die laufenden Heizkosten, sondern die Investition in das Gebäude. Führt der Vermieter eine umlagefähige Modernisierungsmaßnahme durch, kann er nach § 559 BGB die jährliche Miete grundsätzlich um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten erhöhen. Dabei sind insbesondere ersparte Instandhaltungskosten und erhaltene Fördermittel zu berücksichtigen.
Für den Einbau oder die Aufstellung bestimmter Heizungsanlagen enthält § 559e BGB zudem eine besondere Regelung. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann im Zusammenhang mit einer Heizungsmodernisierung eine Modernisierungsmieterhöhung in Betracht kommen. Zugleich ist die Mieterhöhung bei diesen Maßnahmen auf 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren begrenzt. Gerade bei größeren Maßnahmen ist daher sorgfältig zu prüfen, welche Kosten tatsächlich modernisierungsbedingt sind, welche Anteile auf ohnehin erforderliche Erhaltungsmaßnahmen entfallen und welche Fördermittel anzurechnen sind.
Besonders deutlich wird dies am Beispiel der Wärmepumpe. Ein Vermieter kann die Investitionskosten einer geeigneten und förderfähigen Wärmepumpe unter den gesetzlichen Voraussetzungen teilweise über die Modernisierungsumlage in der Kaltmiete berücksichtigen. Die späteren Stromkosten für den Betrieb der Wärmepumpe werden dagegen grundsätzlich über die Betriebskostenabrechnung abgerechnet. Damit die Maßnahme auch im Mietverhältnis wirtschaftlich tragfähig bleibt, reicht es nicht aus, nur die Umlagefähigkeit der Investition zu betrachten. Entscheidend ist ebenso, dass die Anlage fachgerecht geplant, ausreichend effizient betrieben und auf den energetischen Zustand des Gebäudes abgestimmt wird.
Wichtig: Bei der Abrechnung von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Eine Wärmepumpe, die aufgrund unzureichender Planung, ungeeigneter Gebäudesubstanz oder fehlender Anpassung der Heizflächen nur sehr ineffizient arbeitet, kann zu erheblich höheren Stromkosten führen und damit Konfliktpotenzial in der Betriebskostenabrechnung schaffen. Das bedeutet nicht, dass jede ungünstige Verbrauchsentwicklung automatisch zur Unwirksamkeit der Abrechnung führt. Für Vermieter ist es jedoch wichtig, die technische Eignung und Effizienz der Anlage vor der Umsetzung sorgfältig prüfen und dokumentieren zu lassen.
Auch förderrechtlich spielt die Effizienz der Wärmepumpe eine wichtige Rolle. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude knüpft die Förderung an technische Mindestanforderungen. Für Wärmepumpen ist dabei insbesondere eine rechnerische Jahresarbeitszahl relevant. Förderunterlagen zur BEG weisen darauf hin, dass Wärmepumpen in dafür ungeeigneten Gebäuden nicht gefördert werden sollen und ab 2024 eine rechnerische Mindest-Jahresarbeitszahl von 3,0 vorgesehen ist.
6. Checkliste für Eigentümer und Vermieter
1. Kommunalen Wärmeplan prüfen
Prüfen Sie auf der Website Ihrer Stadt oder Gemeinde den aktuellen Stand der kommunalen Wärmeplanung. Viele Kommunen veröffentlichen dort Entwürfe, Karten, Beteiligungsverfahren oder Hinweise zu geplanten Fernwärmegebieten. Einen bundesweiten Überblick bietet ergänzend der KWW-Wärmewendeatlas des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende.
2. Örtliche Infrastruktur einbeziehen
Klären Sie bei der Kommune oder den örtlichen Stadtwerken, welche Wärmeversorgung für Ihr Quartier langfristig vorgesehen ist. Relevant ist insbesondere, ob ein Fernwärmeanschluss realistisch erscheint, ob das bestehende Gasnetz langfristig weiterbetrieben wird oder ob dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen vorrangig in Betracht kommen.
3. Gebäude technisch prüfen lassen
Vor einer Entscheidung sollte ein Energieberater oder Fachplaner prüfen, welche Heiztechnik zum konkreten Gebäude passt. Bei Wärmepumpen sind insbesondere Vorlauftemperaturen, Heizflächen, Dämmstandard, hydraulischer Abgleich und die zu erwartende Jahresarbeitszahl entscheidend. Eine Wärmepumpe ist vor allem dann wirtschaftlich, wenn sie effizient betrieben werden kann.
4. Varianten wirtschaftlich vergleichen
Sinnvoll ist ein Vergleich mehrerer technischer Lösungen. Dabei sollten nicht nur die Anschaffungskosten berücksichtigt werden, sondern auch Betriebskosten, Wartung, Lebensdauer, Förderfähigkeit, CO₂-Kosten, Netzentgelte und künftige Brennstoffanforderungen. Gerade die Bio-Treppe macht deutlich, dass bei fossilen Heizsystemen die langfristigen Folgekosten stärker in den Blick genommen werden müssen.
5. Fördermöglichkeiten frühzeitig prüfen
Vor Beauftragung sollten aktuelle Fördermöglichkeiten geprüft werden. Die KfW nennt für klimafreundliche Heizungen derzeit eine Grundförderung und mögliche Bonusförderungen bis zu einem maximalen Zuschuss von 70 Prozent. Für selbstnutzende Eigentümer kann außerdem der Klimageschwindigkeitsbonus relevant sein. Dieser beträgt nach aktuellem KfW-Merkblatt bis Ende 2028 20 Prozent und sinkt bei Antragstellung ab dem 1. Januar 2029 auf 17 Prozent.
7. Gebäudemoderniesierungsgesetz: Antworten auf die wichtigsten Fragen (FAQ)
Die Kernänderungen (Was ist neu?)
Bestandsschutz & Pflichten für Eigentümer
Kosten, Förderung & Mieterschutz
8. Fazit: Mehr Entscheidungsfreiheit, aber kein Freifahrtschein für unüberlegte Heizungsentscheidungen
Das Gebäudemodernisierungsgesetz 2026 kann Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermietern künftig mehr Flexibilität bei der Wahl der Heiztechnik eröffnen. Der geplante Wegfall der bisherigen 65-Prozent-Vorgabe bedeutet jedoch nicht, dass energetische Modernisierung, Klimaschutz und Wirtschaftlichkeit an Bedeutung verlieren.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften bleibt entscheidend, Heizungsentscheidungen frühzeitig und sorgfältig vorzubereiten. Eine neue Heizungsanlage ist eine langfristige Investition, die weit über die reinen Anschaffungskosten hinausgeht. Zu berücksichtigen sind insbesondere künftige Betriebskosten, Brennstoffpreise, Wartungsaufwand, CO₂-Kosten, mögliche Auswirkungen auf Mietverhältnisse sowie die langfristige Wertentwicklung der Immobilie.
Für Vermieter kommt hinzu, dass nicht sämtliche Kostenbestandteile uneingeschränkt auf die Mieter umgelegt werden können. Eine Heizungsentscheidung sollte daher nicht allein nach dem kurzfristig günstigsten Einbaupreis getroffen werden. Maßgeblich ist vielmehr, welche Lösung technisch geeignet, rechtlich umsetzbar und über viele Jahre wirtschaftlich tragfähig bleibt.
Eigentümergemeinschaften und Vermieter sollten deshalb den Zustand ihrer Heizungsanlage rechtzeitig prüfen, technische Alternativen vergleichen, Fördermöglichkeiten einbeziehen und die Finanzierung frühzeitig klären.
