Rudowski Hausverwaltung

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Winterdienst NRW: Pflichten, Haftung, Zeiten und Zuständigkeiten

Mit den ersten Schneefällen beginnt für Eigentümer und Mieter eine Zeit besonderer Verantwortung. Der Winterdienst ist kein freiwilliger Service, sondern eine gesetzliche Pflicht zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf Gehwegen, Zufahrten und Hauszugängen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert bei Unfällen empfindliche Schadensersatzforderungen.

Dieser Artikel erläutert, welche gesetzlichen Pflichten in Nordrhein-Westfalen gelten, wer für Räumen und Streuen verantwortlich ist, wie Haftung und Kosten geregelt werden und wann sich die Beauftragung eines professionellen Winterdienstes lohnt.

Autor: Dennis Rudowski - 12.10.2025

1. Gesetzliche Grundlagen in NRW

Rechtsgrundlage für den Winterdienst ist das Straßenreinigungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW).

  • Nach § 3 Abs. 1 StrReinG NRW obliegt die Reinigung einschließlich des Winterdienstes grundsätzlich den Gemeinden.
  • Gemäß § 3 Abs. 2 StrReinG NRW können die Gemeinden diese Pflicht durch Satzung auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. In NRW geschieht das fast flächendeckend.

In Verbindung mit den Verkehrssicherungspflichten nach § 823 BGB bedeutet das: Der Eigentümer haftet, wenn er seiner Räum- und Streupflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Überträgt der Eigentümer die Pflicht per Mietvertrag oder Hausordnung auf die Mieter, bleibt er dennoch zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung verpflichtet.

2. Umfang und Zeiten des Winterdienstes 

Viele Gemeinden regeln in ihren Winterdienstsatzungen genau,

  • welche Flächen geräumt und gestreut werden müssen,
  • wann diese Arbeiten auszuführen sind, und
  • welche Mittel (meist Sand, Splitt oder Granulat, kein Streusalz) erlaubt sind.

Im Regelfall sind zu räumen:

  • öffentliche Gehwege entlang des Grundstücks,
  • Zugänge zu Mülltonnen, Briefkästen, Stellplätzen und Garagen,
  • sowie Treppen und die Zugänge zum Hauseingang.

Der Zeitraum für die Durchführung des Winterdienstes wird in den meisten Kommunen in Nordrhein-Westfalen auf die Monate vom 1. November bis 31. März festgelegt. Bei anhaltender oder verspäteter Winterwitterung kann sich die Pflicht in Einzelfällen verlängern

Die Räum- und Streupflicht gilt in der Regel werktags von 7:00 bis 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 Uhr. Bei erneutem Schneefall oder neuer Eisbildung ist umgehend nachzustreuen. 

Da die genauen Zeiten jedoch je nach Kommune variieren können, empfiehlt es sich, die Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Stadt zu prüfen.

3. Pflichten der Eigentümer und Mieter 

Grundsätzlich ist der Eigentümer für die Durchführung des Winterdienstes verantwortlich. In Mehrparteienhäusern oder Mietobjekten kann die Pflicht per Mietvertrag oder Hausordnung auf die Mieter übertragen werden. Wichtig: Die Übertragung entbindet den Eigentümer nicht vollständig von seiner Verantwortung. Er bleibt verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung regelmäßig zu kontrollieren.

Auch Wohnungseigentümergemeinschaften sind nach § 19 Abs. 1 WEG verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Verwaltung und damit auch für einen funktionierenden Winterdienst zu sorgen.

4. Haftungen bei Verletzungen oder Schäden 

Kommt es infolge von Schnee- oder Eisglätte zu einem Unfall, haftet nach § 823 BGB grundsätzlich derjenige, der seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. In der Regel also der Grundstückseigentümer oder der von ihm beauftragte Verantwortliche.

Selbst wenn die Pflicht an den Mieter oder einen Dienstleister übertragen wurde, muss der Eigentümer die ordnungsgemäße Durchführung regelmäßig kontrollieren. Unterbleibt dies, bleibt er mitverantwortlich.

Eine Haftung kann entstehen, wenn Wege nicht ausreichend geräumt oder gestreut wurden, der Winterdienst verspätet erfolgte oder ungeeignete Mittel verwendet wurden. Dabei ist besonders zu beachten: In vielen Kommunen ist die Verwendung von Streusalz verboten. Bei Zuwiderhandlung und daraus resultierenden Schäden an Pflanzen, Fahrzeugen oder Bauwerken drohen neben Schadensersatzforderungen auch Bußgelder. Da es keine bundesweit einheitliche Regelung gibt, legt jede Gemeinde eigene Vorschriften und Bußgeldhöhen fest. Ausnahmen gelten häufig nur bei extremen Wetterlagen wie Blitzeis.

Zur Absicherung empfiehlt sich der Abschluss einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, die bei Personen- oder Sachschäden infolge von Schnee- und Eisglätte greift, vorausgesetzt, die gesetzlichen Pflichten und kommunalen Vorschriften wurden eingehalten. 

5. Winterdienst in der Wohnungseigentümergemeinschaft

In einer WEG liegt die Verantwortung bei den Eigentümern (§ 9a WEG) bzw. der Gemeinschaft. Nach § 19 Abs. 1 WEG ist die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes Teil der ordnungsmäßigen Verwaltung.

Die Eigentümerversammlung kann beschließen,

  • den Winterdienst intern zu organisieren (z. B. durch Rotationsplan), oder
  • einen externen Winterdienst zu beauftragen.

6. Beauftragung externer Dienstleister

Gerade in größeren Anlagen oder bei berufstätigen Eigentümern ist die Vergabe an einen professionellen Winterdienst sinnvoll.
Ein schriftlicher Vertrag sollte Folgendes regeln:

  • genaue Leistungsbereiche (Wege, Treppen, Zufahrten),
  • Zeiten und Kontrollintervalle,
  • Einsatz von zulässigen Streumitteln,
  • sowie die Haftungsübernahme und Versicherung des Dienstleisters.

Die Kosten für einen professionellen Winterdienst können je nach Grundstücksgröße, Lage und Leistungsumfang erheblich variieren. Für kleinere Grundstücke oder Einfamilienhäuser liegen die monatlichen Kosten im Durchschnitt zwischen 90 und 150 Euro, während bei Mehrparteienhäusern mit größeren Flächen meist mindestens 150 bis 350 Euro pro Monat anfallen.

In Wohnanlagen oder Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) mit mehreren Zugängen, Zufahrten oder Parkflächen bewegen sich die Preise je nach Umfang zwischen 350 und 800 Euro pro Monat. Viele Dienstleister bieten Saisonpauschalen an, die sämtliche Einsätze zwischen November und März abdecken und in der Regel mindestens zwischen 350 und 1.200 Euro pro Objekt liegen.

7. Umlagefähigkeit und Kostenverteilung 

Die Kosten für den Winterdienst gehören gemäß § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu den umlagefähigen Betriebskosten.
Sie können somit auf Mieter umgelegt oder innerhalb einer Eigentümergemeinschaft in der Regel nach Miteigentumsanteilen verteilt werden.

Bei Beauftragung eines Dienstleisters zählen dazu insbesondere:

  • Räum- und Streuarbeiten,
  • Materialkosten für Streumittel,
  • sowie ggf. Kontroll- und Bereitschaftsdienste.

8. Fazit

Der Winterdienst ist mehr als eine organisatorische Pflicht. Er ist eine Frage der Verkehrssicherheit und Haftungsvermeidung. Eigentümer und Mieter sollten klare Zuständigkeiten festlegen, regelmäßige Kontrollen durchführen und im Zweifel professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Eine gut geregelte Organisation schützt nicht nur vor rechtlichen Konsequenzen, sondern trägt auch zu einem sicheren Wohnumfeld für alle bei.

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